Bevor Sie verhandeln, müssen Sie mehr über einen sogenannten Pensionsfonds wissen.

 

 

Gerne geben wir Ihnen einen allgemeinen Überblick aus fachlicher Sicht zu folgenden Fragen, die uns Betriebsräte gestellt haben:

 

1.        Was ist ein Pensionsfonds und wie funktioniert dieser?

2.        Welche Mitbestimmungsrechte bestehen, wenn der Arbeitgeber einen Pensionsfonds anstelle von   Direktzusagen einrichten will?

3.        Hat der Arbeitgeber das Recht, aus diesem Anlass Leistungen aus der bisherigen Versorgungsordnung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit zu kürzen?

3.        Welche Begründung muss der Arbeitgeber für die Kürzung vorlegen?

4.        Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus einem Wechsel des Durchführungsweges für die aktiven Versorgungsanwärter?

5.        Hat der Betriebsrat oder der einzelne Mitarbeiter das Recht, die Übertagung durch den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen?

6.        Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus einem Wechsel des Durchführungsweges für die Belegschaft und die Rentner?

7.        Was passiert, wenn der Pensionsfonds kein Geld mehr hat, um die Renten zu zahlen und der Arbeitgeber     inzwischen Pleite ist?

 

 

 

Für den Begriff der Pensionsfondszusage hat der Gesetzgeber gleich zwei Legaldefinitionen im BetrAVG und im VAG geschaffen. Gemäß § 1b Abs. 3 Satz 1 liegt ein Pensionsfonds vor, wenn die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.

Gemäß § 236 VAG ist ein Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Dabei hat der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistung. Der Pensionsfonds ist verpflichtet, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalzahlung zu erbringen. Die Höhe des für diese Leistung zu entrichtenden Einmalbeitrages muss nicht alle vorgesehenen Leistungsfälle in versicherungsförmigen Garantien zusagen.

Wie sich aus der Definition des VAG ergibt, ist ein Pensionsfonds eine besondere Form eines Lebensversicherungsunternehmens, das keine versicherungsförmigen Garantien abgeben muss. Da der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds hat, unterscheidet sich dieser von einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer nur ein Bezugsrecht hat.

Aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 2a könnte der Fehlschluss gezogen werden, dass der Pensionsfonds nur eingesetzt werden darf bei Beitragszusagen mit Mindestleistung oder reinen Beitragszusagen. Dies ist nicht der Fall. Er kann auch bei einer Entgeltumwandlung eingesetzt werden.

In der betriebsrechtlichen Praxis hat der Pensionsfonds vor allem Bedeutung bei der sog. Auslagerung von Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers. Bei Neuzusagen kommt er kaum vor.  Es handelt sich um einen mittelbaren Durchführungsweg der bAV.  

Der Arbeitgeber wählt den Pensionsfonds für seine Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern und Ehemaligen, da die Übertragung steuerrechtlich durch § 3 Nr. 55 EStG begünstigt ist. Für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen gegenüber Aktiven wählt er - aus steuerrechtlichen Gründen - lieber eine PUK bzw. RUK. Vergleichen Sie dazu meine Hinweise.  

Da Pensionsfonds in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt werden, sind sie sehr transparent. Ihre Geschäftsberichte sind im Handelsregister einsehbar.

Zur Übernahme der Pensionsverpflichtungen schließt die GmbH einen Rahmenvertrag mit dem Pensionsfonds. Dieser sog. Pensionsplan ist ein schuldrechtlicher Vertrag der abgebenden GmbH mit aufnehmenden AG. Der Einmalbetrag wird durch die Pensionsfond AG berechnet. Dieser richtet sich nach dem Barwert und der Zinserwartung, die der Pensionsfonds prognostiziert. Bei der Kapitalanlage ist der Pensionsfonds frei. Er kann bei seiner Schwestergesellschaft eine Rückdeckungsversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen abschließen oder den erhaltenen Einmalbetrag selbst am Kapitalmarkt investieren.

Die abgebende GmbH ist nicht verpflichtet, die Schuldübernahme in vollem Umfang auszugleichen. Pensionspläne sehen zumeist vor, dass die abgebende GmbH nur Teilbeträge zahlt und zu einem späteren Zeitpunkt zur Nachzahlung verpflichtet ist. Sollte allerdings die Nachzahlung durch die abgebende GmbH nicht erfolgen, so ist der Pensionsfonds nach dem Pensionsplan berechtigt, die Versorgungsleistungen zu kürzen, so dass für die abgebende GmbH eine neue Schuld entsteht. Muster solcher Pensionspläne findet man im Internet z. B. unter www.allianz.de/ Produkte.

Fälschlicherweise wird im Versicherungsvertrieb die Übertragung als „Auslagerung“ bezeichnet mit der Erwartung, dass es sich dabei um eine Schuldübernahme handelt. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des BAG lediglich um einen Schuldbeitritt i.S.d. § 414 BGB. Der ehemalige Arbeitgeber bleibt Ersatzschuldner der ursprünglichen Versorgungszusage. Jedoch lässt sich die Haftung für diesen vertraglich praktisch auf null reduzieren.

Dabei sind verschiedene Rechtsfragen zu unterscheiden:

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der Übertragung auf den Pensionsfonds, um einen Wechsel des Durchführungsweges der bAV. Da die Begünstigten einen eigenen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen haben, können sie diese direkt von dem Pensionsfonds einfordern.

Für die Übertragung ist der bis zum Übertragungsdatum erdiente Versorgungsanspruch zu berechnen.

 

Zudem kann bei dieser Übertragung die Pensionszusage in eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) umgewandelt werden.

Dabei entsprechen die Leistungen - inklusive der prognostizierten Überschussbeteiligung der Rückdeckungsversicherung - den zugesagten Altersrenten. Dadurch wird ein Nachhaftungsrisiko des ehemaligen Arbeitgebers begrenzt, jedoch muss der Versorgungsberechtigte der Übertragung und der Änderung zustimmen. Wenn die Nachhaftung des ehemaligen Arbeitgebers weiter begrenzt werden soll, empfiehlt sich im Pensionsfondsvertrag zu vereinbaren, dass dieser den erhaltenen Einmalbetrag bei seiner Schwestergesellschaft in eine Rückdeckungsversicherung investiert, um eine Rentengarantie zu erhalten. Wenn diese versicherte Rente der zugesagten Rente entspricht, wird das Nachhaftungsrisiko weitgehend ausgeschlossen. Die Verwendung möglicher Überschussanteile ist dann vertraglich zu regeln. 

Der übertragende Arbeitgeber kann den Beitrag an einen Pensionsfonds nach § 4e Abs. 1 EStG als Betriebsausgabe geltend machen, jedoch ist im Wirtschaftsjahr der Übertragung der Beitrag auf die Höhe der Pensionsrückstellung begrenzt.   Beitragsteile, die diesen Betrag übersteigen, sind in den - dem Übertragungsjahr folgenden - 10 Jahren gleichmäßig zu verteilen. Der zwingend zu stellende Antrag nach § 4e EStG ist erforderlich, damit die Übertragung für die Versorgungsberechtigten nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt.

 
 

 

 

 

 

 

 

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