Rechtliche Grundlagen
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Dabei wählt der Arbeitgeber zumeist die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 4 BetrAVG gewährt die Unterstützungskasse dem Versorgungsberechtigen keinen Rechtsanspruch.
Die Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1b Abs. 4. Wenn sich der Arbeitgeber zu dieser Verpflichtung bekennt, so erwirbt der Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigter Ansprüche. Diese richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber, aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch zusätzlich an die Unterstützungskasse. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist die gesetzliche Definition insoweit überholt, dass der Versorgungsberechtigte sowohl den Arbeitgeber als auch oder beide gemeinschaftlich verklagen kann, wenn die Unterstützungskasse die zugesagten Leistungen nicht zahlt.
Der Anspruch der Versorgungsberechtigten ergibt sich aus dem sogenannten Leistungsplan. In diesem Leistungsplan sind alle vom Arbeitgeber zugesagten und von der Kasse zu zahlenden Leistungen genannt. Der einzelne Arbeitnehmer erhält nach Aufnahme in die Unterstützungskasse einen sogenannten Leistungsausweis. Dieser Leistungsausweis entspricht der Pensionszusage bzw. dem Versorgungsversprechen bei der sogenannten Direktzusage.
Für die Gründung der Unterstützungskasse sind sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften zu beachten.
Die Unterstützungskasse ist eine betriebliche Versorgungseinrichtung und deshalb gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 8 bestimmungspflichtig, soweit es um die Dotierung und die einzelnen Leistungen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geht.
Die Anforderungen für die Gestaltung einer Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ergeben sich aus dem Steuerrecht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3c KStG muss sich die Zweckbindung der Unterstützungskasse aus der Satzung ergeben und die tatsächliche Durchführung gewährleistet sein. Im Falle der Liquidation der Unterstützungskasse ist gemäß § 1 Nr. 2 KStDV die Vermögensverwendung gesetzeskonform zu regeln und darf nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugutekommen oder zugunsten mildtätiger Zwecke verwendet werden.
Gemäß § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 KSdV dürfen die Leistungsempfänger weder zu laufenden Beiträgen noch zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet werden. Zudem muss den Leistungsempfängern bzw. ihren Arbeitnehmervertretern des sogenannten Trägerunternehmens gemäß § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 KStDV satzungsgemäß und tatsächlich eine rechtsberatende Mitwirkung einer Vermögensverwaltung eingeräumt werden. Dies geschieht häufig durch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer in die Organe der Satzung gewählt werden oder Vertreter in den Beirat der Unterstützungskasse gewählt werden können.
Trägerunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG jedes Unternehmen, das Zuwendungen an die Unterstützungskasse leistet. Dabei kann es sich um ein Einzelunternehmen, eine firmeneigene Unterstützungskasse oder um eine Mehrzahl von Unternehmen handeln, eine sogenannte Gruppenunterstützungskasse.
Gemäß § 3 in Verbindung mit § 2 KStDV dürfen die zugesagten Leistungen in Abhängig von der Anzahl der versorgungsberechtigten Mitarbeiter bestimmte Leistungsgrenzen nicht überschreiten.
Finanztechnische Nutzen für Mitarbeiter und Arbeitgeber
Bei der Frage der Finanzierung der Unterstützungskasse durch den Arbeitgeber sind steuerliche Grenzen zu beachten, die der Fiskus gesetzt hat.
Der Arbeitgeber gewinnt mit einer eigenen Unterstützungskasse ein attraktives und transparentes Versorgungswerk. Die Arbeitnehmer können - unabhängig von den Grenzen einer Direktversicherung gemäß § 3 Ziffer 63 EStG - unbegrenzt ihre betriebliche Altersversorgung selbst finanzieren, was insbesondere für leitende Angestellte den Vorteil hat, dass sie über die Unterstützungskasse Lohnsteuer sparen und sich eine hohe Betriebsrente ersparen können. Zudem kann der Arbeitgeber steuerbegünstigte Zusatzbeiträge leisten.
Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber ist die Tatsache, dass das Gesetz in § 4 BetrAVG für die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers vorsieht, so dass er Versorgungsanwartschaften aus der Unterstützungskasse mitnehmen kann, wenn er das Unternehmen vorzeitig verläßt. Die Unterstützungskasse hat also eine hohe Bindungswirkung, insbesondere für leitende Angestellte.
Besonderer Vorteil für den Arbeitgeber in der Gestaltung der PUK ist, dass er in der Anlagepolitik völlig frei ist. Das heißt, der Arbeitgeber kann entweder das Kassenvermögen frei am Kapitalmarkt anlegen oder aber das Vermögen dem eigenen Betrieb wieder zur Verfügung stellen.
Jedoch hat der zumeist ehrenamtlich tätige Vorstand der Unterstützungskasse die steuerlichen Grenzen zu beachten.
Steuerliche Grenzen durch das Kassenvermögen der Unterstützungskasse
Der Arbeitgeber wird darauf achten, dass er regelmäßig der Unterstützungskasse Beträge zuwendet, die er gemäß § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehen kann.
Bei den Zuwendungen sind jedoch Leistungsanwärter, d. h. die aktiven Arbeitnehmer und Leistungsempfänger, d. h. die Betriebsrentner, zu unterscheiden.
Mit der Gründung der Unterstützungskasse können 20 % der Versorgungszusagen der Unterstützungskasse steuerfrei zugewendet werden, in den folgenden 8 Jahren weitere Beträge zugeführt werden. Der Arbeitgeber entscheidet dabei – unter Beachtung der steuerlichen Höchstgrenzen gemäß § 4d EStG – wann und in welcher Höhe er der Unterstützungskasse Mittel zuführen will, d. h. er ist nicht verpflichtet, der Unterstützungskasse jedes Jahr bestimmte Beträge zuzuführen. Deshalb kann er unter Berücksichtigung seiner Steuergestalt besonders dann der Unterstützungskasse Beträge zuwenden, wenn dies Einfluss auf den steuerpflichtigen Gewinn haben sollte.
Obwohl nur 20 % des Kapitalzusagebetrages der Unterstützungskasse zugeführt werden können, reicht bei einer externen Finanzierung eine Rendite oftmals von 6 % aus, um die gesamte Zusage, die Dotierung und Einrichtungskosten zu erwirtschaften. Bei einer internen Finanzierung ist häufig sogar eine niedrigere Rendite ausreichend, da das Trägerunternehmen den Zinsaufwand für das Darlehen der Unterstützungskasse als Betriebsausgaben geltend machen kann.
Das Kassenvermögen kann von der Unterstützungskasse an den Arbeitgeber als Trägerunternehmen zurückgegeben werden. Dabei ist ein angemessener Zinssatz zwischen 4 und 12 % zu vereinbaren.
Zinsen für das Darlehen sind beim Trägerunternehmen Betriebsausgaben. Für die Unterstützungskasse sind die erhaltenen Zinsen steuerfrei.
Das Vermögen der Unterstützungskasse kann also vom Arbeitgeber als Trägerunternehmen intern verwendet werden . Dies vermindert in vielen Fällen die Abhängigkeit des Arbeitgebers von Hausbanken.
Im Gegensatz zur Pensionskasse kann der Vorstand der Unterstützungskasse über die Kapitalanlage frei entscheiden. Es gelten nicht die für Pensionskassen bestehenden einschränkenden Auflagen. Zudem untersteht die firmeneigene Unterstützungskasse nicht der Aufsicht des Bundesamtes für Finanzdienstleistungen.
Die Ausfinanzierung der Versorgungsversprechen hängt im Wesentlichen von der Altersstruktur der Versorgungsberechtigten und deren Fluktuation ab. Scheidet ein Mitarbeiter ohne Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung aus, so kann das für ihn eingezahlte Kapital für andere Mitarbeiter verwendet werden. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch entsteht gemäß § 1b BetrAVG erst dann, wenn der Mitarbeiter das 25. Lebensjahr vollendet und eine 5-jährige Betriebszugehörigkeit nachgewiesen werden kann. Es sei denn, die Versorgungsordnung stellt ihn besser als die gesetzliche Regelung.
Scheidet ein Mitarbeiter mit einer gesetzlichen unverfallbaren Anwartschaft aus, so ist für ihn auch nur ein Teil des vorhandenen Vermögens erforderlich.
Vollendet der Versorgungsberechtigte das in dem Leistungsplan vorgesehene Pensionierungsalter, darf der Arbeitgeber als Trägerunternehmen den Barwert der Versorgung steuerwirksam aufstocken, wenn die bisherige Finanzierung nicht ausreichend ist, um den Barwert abzudecken.
Das Unterstützungskassenmanagement hat also nicht nur steuerliche Effekte, sondern kann auch dem Arbeitgeber als eigene Bank dienen.
In der Regel werden die liquiden Mittel dem Arbeitgeber als Darlehen zurückgewährt. Dadurch ergibt sich kein Liquiditätsabfluss, sondern aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen eine zusätzliche Liquidität aus den ersparten Steuern. Diese wird wieder verwendet, um Anlagen zu finanzieren, Bankdarlehen zu tilgen oder Verbindlichkeiten zu reduzieren. Da der Arbeitgeber kein Recht auf die sogenannte Portabilität, d. h. die Mitnahme seiner Anwartschaften hat, wenn er vorzeitig ausscheidet, bleibt die Liquidität langfristig dem Arbeitgeber erhalten.
Rückdeckungsversicherungen nützlich aber nicht zwingend
Bei der firmeneigenen Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er überhaupt Rückdeckungsversicherungen abschließt, bei welcher Lebensversicherungsgesellschaft er diese vereinbart und welche Tarife er dafür auswählt. Bei einer Gruppenunterstützungskasse, die von den Versicherungsgesellschaften organisiert ist, hat er diese Auswahl nicht.
In Rahmen des Pensionskassenmanagements ist also zu entscheiden, ob überhaupt Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden. Diese werden nur dann empfohlen, wenn der Arbeitgeber und die Unterstützungskasse sogenannte biometrische Risiken eingegangen sind, die zwingend eine Rückdeckungsversicherung erforderlich machen. Soweit der Leistungsplan Witwenrenten vorsieht, die im Todesfall des Versorgungsberechtigten gezahlt werden müssen oder aber Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsrenten vorgesehen sind, ist der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen erforderlich.
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